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ALLGEMEINE VERKAUFS- und LIEFERBEDINGUNGEN

1. Allgemeine Bestimmungen
Bestellungen nehmen wir gerne entgegen und führen sie ausschliesslich zu nachstehenden Bedingungen aus. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich ausdrücklich bestätigt haben.​

2. Angebot und Annahme​
Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend.
Die Annahme einer Bestellung durch uns bedarf der Schriftform oder einer vergleichbaren Dokumentation der Annahmeerklärung (z.B. elektronischer Datenaustausch), soweit nicht bereits eine bindende Vereinbarung geschlossen wurde.


3. Lieferfristen, Umfang der Lieferungen, Termine
Schriftlich bestätigte Lieferfristen sind verbindlich. Bei höherer Gewalt, Betriebs- und Transportstörungen, Verzögerungen durch unsere Zulieferer sowie ähnlichen nicht von uns verschuldeten oder zu vertretenden Lieferhindernissen werden die vereinbarten Lieferfristen angemessen verlängert. Im Falle einer Verlängerung um mehr als
4 Wochen sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.
Im Verzugsfalle wird der Schadensersatzanspruch des Käufers für jede vollendete Woche des Verzuges auf 0,5 % bis maximal 3 % des Wertes der nicht gelieferten Ware begrenzt. Eine etwaige weitergehende Haftung nach Ziff.8 bleibt unberührt.
Teillieferungen sind nur dann unzulässig, wenn berechtigte Interessen des Käufers entgegenstehen.

Termine für die Nutzung unserer Meßtechnik werden nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftraggeber von uns anerkannt. Eine Terminstornierung seitens des Auftraggebers kann nur bis 14 Werktage zuvor schriftlich erfolgen. Innerhalb von 14 Werktagen ist eine Absage nicht mehr möglich. Für einen verbindlichen vereinbarten Termin, welcher seitens des Auftraggebers nicht eingehalten wird, berechnen wir eine Aufwandsentschädigung von 200,00 € inkl. 19% MwSt.

4. Preise, Zahlungsbedingungen​
Die Preise inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer gelten ab Standort Zwickau. Versand und Verpackungskosten werden extra berechnet.

Unsere Arbeitszeit wird mit einem Stundenverrechnungssatz von netto 65,00 € berechnet. Prüfstandarbeiten werden mit höheren Stundenverrechnungssätzen abgerechnet. Die Prüfstandsstunde für den Motorenprüfstand, (Prüfstandsnutzung, Wirbelstrombremse, Echtzeit Datenerfassung, einschließlich Sensoren zur Erfassung der Motordrehzahl und des Drehmoments, je zweier Temperatur- und Drucksensoren sowie einer Breitbandlambdasonde und der automatisierten Raumkonditionierung) wird mit 125,00 € zzgl. der gültigen MwSt. berechnet, oder pauschal nach Angebot. Eine Prüfstandsstunde beginnt mit der Vorbereitung zur Installation des Prüflings auf dem Prüfstand und endet mit Fertigstellung der durchzuführenden Prüfstandsarbeiten. Bei den vereinbarten Kostensätzen muss der Prüfling ohne Mängel sein, und sich in einem abstimmungsfähigen Zustand befinden.

Müssen die Prüfstandsarbeiten aufgrund Mängel am Prüfling unterbrochen werden und können erst zu einem späteren Zeitpunkt fertiggestellt oder müssen ggf. abgebrochen werden, wird dieser zusätzliche Aufwand nach Prüfstandszeit berechnet.

Kommt es zu Verschmutzungen und Verunreinigungen des Prüfstandes und der Umgebung des Prüfstandes oder gar zum Brand, z.B. Aufgrund von Undichtigkeiten an Öl-, Wasser und benzinführenden Teilen, Gehäusen oder Leitungen wird die Beseitigung der Verunreinigung als Prüfstandszeit berechnet.
Unsere Rechnungen sind fällig gemäss gesonderter Vereinbarung. Bei Zahlungen nach Fälligkeit sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Skonto gemäss gesonderter Vereinbarung. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig, wenn im Zeitpunkt der Zahlung ein fälliger Saldo aus anderen Lieferungen besteht.
Zahlungen werden jeweils auf die älteste Schuld angerechnet.
Wechsel werden von uns nur bei besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an, die Gutschrift erfolgt unter Vorbehalt und unter Abzug der Einzugs- und Diskontspesen.
Unsere Mitarbeiter und Vertreter sind nur bei Vorlage einer entsprechenden Inkassovollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
Forderungen werden vorzeitig sofort fällig, wenn der Käufer mit anderen Zahlungsverpflichtungen in Verzug kommt oder wenn sonstige vom Käufer verschuldete Umstände eintreten, die unsere Forderungen als gefährdet erscheinen lassen.

Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers, soweit es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sind ausgeschlossen.​

5. Versand
Wir liefern nur bei Zahlung per Nachnahme oder Überweisung vorab. Der Versand einschliesslich etwaiger Rücksendungen erfolgt auf Gefahr des Käufers.
Expresssendungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers vorgenommen. Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers.​

6. Eigentumsvorbehalt
Die Gegenstände unserer Lieferungen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum (Vorbehaltsware). Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Käufer (= Wiederverkäufer) von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
Veräussert der Käufer Vorbehaltsware weiter, so tritt er uns bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschliesslich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen veräussert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt uns der Käufer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seinen Kunden erforderlichen Unterlagen oder Informationen auszuhändigen bzw. zu erteilen.
Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung berechtigt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis zu widerrufen, die Sicherungsabtretung offen zu legen und die abgetretenen Forderungen zu verwerten.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und die erforderlichen Schriftstücke abschriftlich zu übergeben.
Bei schuldhaftem Verstoss des Käufers gegen wesentliche Vertragspflichten sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, der Käufer zu deren Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung der Eigentumsvorbehaltsrechte durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Wir sind nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und uns aus dem Erlös unter Anrechnung auf die offenen Forderungen zu befriedigen.​

7. Gewährleistung
Unsere Motoren-, Tuning- und Zubehörteile und Softwareänderungen an ECUs in Bezug auf Gemischaufbereitung, Leistungssteigerung sowie Geräuschentwicklung werden ohne TÜV-Gutachten geliefert und sind nur für Rennzwecke bestimmt. Die Zulässigkeit ihres Einsatzes auf öffentlichen Strassen gehört nicht zur vertragsgemässen Beschaffenheit. Beruht ein aufgetretener Mangel auf unsachgemässer Behandlung, Reparaturversuchen, Beschädigungen oder sonstigen Veränderungen der Ware durch den Kunden selbst oder Dritte, bestehen keine Gewährleistungs- verpflichtungen. Bei eventuellen Garantieansprüchen haften wir nur für die von uns gelieferten Teile. Auf jeden Fall gehen Montagekosten und Folgeschäden nicht zu unseren Lasten. Alle Teile die nich ausdrücklich mit "TÜV-Gutachten oder ABE" gekennzeichnet sind, sind Rennsportteile und sind bestimmungsgemäß nicht geeignet im Strassenverkehr genutzt zu werden. Durch den Einsatz dieser Motorradteile in Strassenmaschinen würde die Betriebserlaubnis erlöschen. Der Käufer verpflichtet sich ausdrücklich uns gegenüber, diese Teile nicht im Straßenverkehr einzusetzen und zu gebrauchen oder in Fahrzeuge einzubauen, die in den Straßenvekehr gebracht werden können. Rennsportteile sind hochwertige Spezialteile! Durch die hohe Beanspruchung kann keine Garantie übernommen werden. Wir weisen ferner darauf hin, dass durch die im Rennbetrieb typische außergewöhnliche Belastung die Teile schadhaft werden können, was auch zu Folgeschäden bis hin zum Sturz führen kann. Der Käufer versichert, diese Risiken zu kennen und hieraus keinerlei Schadensansprüche oder Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. 

8. Haftung
Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. Jegliche Haftung des Lieferanten, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, insbesondere die Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Für Racingzubehör wird aufgrund der hohen Beanspruchung keine Haftung übernommen.

Haftungsausschluss für angelieferte Bauteile
Für hier vorübergehend oder längerfristig eingestellten Motoren und Komponenten wird keinerlei Haftung übernommen, insbesondere bei Brand und Diebstahl.

 

Haftungsausschluss für die Abstimmung auf dem Prüfstand
Für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Erbringung der uns vertraglich obliegenden Leistung entstehen, haften wir nur, soweit sie uns unverzüglich gemeldet werden und uns Verschulden nachgewiesen wird, soweit solche Schäden von unserer Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Für Motoren und deren Bauteile, die auf dem  Leistungsprüfstand oder allgemein hier getestet oder abgestimmt werden, wird keinerlei Haftung übernommen. Dies bezieht sich insbesondere auf Zylinder, Kolben, Motorblock, Kupplung, Kurbelwelle und sämtliche zum Motor gehörende Teile. In diesem Auftrag ist keine Motoreninspektion etc. vorgesehen, sondern die reine Einstellung- und Abstimmung im Zuge der Prüfstandsarbeit und ggf. Einbau leistungssteigernder Bauteile.

​Hinweis zu dieser Regelung: der Auftragnehmer kann den Zustand und die Grundsubstanz der v.g. Bauteile im Vorfeld nicht auf korrekte Funktion und einwandfreie Beschaffenheit prüfen. Gleichzeitig gilt dieser Haftungsausschluss auch für das Fahren in der Zeit nach dem Abstimmen. Diese Regelung gilt nicht bei fahrlässigem Verhalten der Firma Hendrik & Marco Brosius GbR.​

9. Datenverarbeitung
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, für eigene Zwecke nach Massgabe des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
Schadensersatzansprüche aufgrund des Umgangs mit solchen Daten – mit Ausnahme der Haftung nach Ziff. 8 - sind ausgeschlossen.​

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht​
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist in jedem Fall Zwickau
Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten ist Zwickau.
Für die Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (CISG) vom 1.1.1991 wird ausdrücklich ausgeschlossen.

11. Salvatorische Klausel​
Sofern eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig oder
unwirksam sein sollte, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Nichtige oder unwirksame Bestimmungen werden – soweit rechtlich möglich – durch solche Regelungen ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

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